Stellungnahme zu allen Vorwürfen und Unwahrheiten, die gegenüber der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und ihres Präsidenten, Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural verbreitet werden

 

Ist die Islamische Religionsgemeinschaft etwa keine Körperschaft des öffentlichen Rechts?

 

Die Islamische Religionsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts! Sie wurde zu Beginn des Jahres 1990 in der DDR gegründet und erhielt seitens des DDR-Regierung und dem Minister für Kirchenfragen, Lothar de Maizière, am 1. März 1990 die Staatliche Anerkennung durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik – Amt für Kirchenfragen. Durch das der Urkunde beiliegende Begleitschreiben vom 9 März 1990 wurde die Anerkennung auf Artikel 39 der Verfassung der DDR und „anderer gesetzlicher Bestimmungen“ gestützt und ausdrücklicht bescheinigt, dass die Islamische Religionsgemeinschaft „ihre Tätigkeit selbständig in voller Freiheit ausübt und Rechtsfähigkeit besitzt“. Seit diesem Zeitpunkt ist sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.

Die Anerkennung von oberster Stelle der DDR (Ministerrat der DDR) stellt einen Verwaltungsakt dar, der gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages auch im vereinten Deutschland weiter Bestand hat. Die Islamische Religionsgemeinschaft kann sich daher auch nach der Wiedervereinigung auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung berufen. Dies ist durch einige Rechtsgutachten von Verfassungsrechtlern und -richtern, wie beispielsweise Dr. Mahlo (Verfassungsrichter am Berliner Verfassungsgerichtshof), die Rechtsanwälte Sievers und Götsche oder ein eigenes Gutachten von Prof. Dr. h.c. Dr. jur. Vural, festgestellt worden.

Die Anerkennung von Adass Jisroel, einer fundamentalistischen jüdischen Religionsgemeinschaft, erfolgte durch den Ministerrat der DDR am gleichen Tage wie die Anerkennung der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. Im Unterschied zur Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. wurde Adass Jisroel jedoch durch die Berliner Senatsverwaltung nach der Wiedervereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. wurde die Anerkennung durch die Berliner Senatsverwaltung ungeachtet des Gleichbehandlungsgebotes nach Art 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bislang verweigert. Die Berliner Senatsverwaltung für Kultur empfahl den Weg über eine Anerkennungsklage, der jedoch ein langwieriger Prozess von mindestens 10 Jahren Dauer ist. Der Vorschlag der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R., ein Verbotsverfahren von Seiten der Senatsverwaltung einzuleiten, um dann über den Weg eines Eilverfahrens binnen Jahresfrist eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anerkennung des Körperschaftsstatus zu ermöglichen, wurde von der Senatsverwaltung aber abgelehnt.

Dabei spricht auch nach den Aussagen des Pressesprechers des Berliner Verwaltungsgerichts „vieles dafür“, dass eine vollständige Anerkennung des Körperschaftsstatus der Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. überfällig ist und so auch die Muslime wie die Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften Zugang zu den Privilegien erhalten, die mit der offiziellen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verbunden sind.

 

 

Sind die Islamische Föderation in Berlin e.V. und Islam Vakfi e.V. Vollmitglieder der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R.?

 

JA ! Die Islamische Föderation in Berlin e.V., Islam Vakfi e.V. und deren Mitgliedsvereine sind Vollmitglieder der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und die Islamische Religionsgemeinschaft e.V. sind unterschiedliche juristische Personen. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. wurde am 21.02.1990 in der DDR gegründet und vom Ministerrat der DDR als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, während die Islamische Religionsgemeinschaft e.V. im Jahre 1996 gegründet wurde und ein vollkommen anderer und rechtlich eigenständig agierender Verein ist. Die Negierung der Mitgliedschaft bezieht sich sowohl bei der Islamischen Föderation in Berlin e.V., als auch bei Islam Vakfi e.V. auf die Islamische Religionsgemeinschaft e.V. Es existieren bislang keine offiziell auf die Islamische Föderation in Berlin e.V. und auf Islam Vakfi e.V. zugelassene Internetseiten. Die bisherigen Websites werden von Privatpersonen betrieben. Dies wurde in der Mitteilung von RA Pahnke-Lietzner auf der Website der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. bereits öffentlich bekannt gegeben.

 

 

Hat Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural keine Vertretungsmacht über die Islamische Föderation in Berlin e.V. und Islam Vakfi e.V.?

 

Die bisherigen Vorstände der Vereine Islamische Föderation in Berlin e.V. sowie Islam Vakfi e.V. wurden in den letzten Mitgliederversammlungen der Vereine am 20.02. und 21.02.2010 abgewählt. Stattdessen wurde von den Mitgliedern beider Vereine einstimmig ein neuer Vorstand, nämlich die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. als juristische Person, gewählt.

Gegen die abgewählten Vorstandsmitglieder wurde Strafanzeige erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich gegen mehrere Vorstandsmitglieder, Mevlüt Baskaya, Talip Caliskan und Burhan Kesici und andere, Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen des Verdachts der Untreue sowie des schweren Betrugs zu Lasten der vertretenen Vereine, erhoben.

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. weist darauf hin, dass die zur Zeit noch bestehenden Eintragungen des abgewählten Vorstandes der beiden Vereine in das Vereinsregister nicht dazu führt, dass dieser abgewählte Vorstand für die Vereine noch rechtswirksam handeln kann. Mit ihrer Abwahl haben die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ihre Berechtigung, den Verein zu vertreten, verloren. Dies ist allgemein zu beachten.

Handeln kann sowohl für die Islamische Föderation in Berlin e.V., wie auch für den Islam Vakfi e.V. ausschließlich die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. aufgrund ihrer Bestellung zum alleinigen Vorstand beider Vereine, und zwar vom Zeitpunkt der Wahl an und unabhängig davon, dass und wann die Islamische Religionsgemeinschaft als neuer Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist. Die eingehenden Anmeldungen zum Vereinsregister laufen zur Zeit.

 

 

Die Islamische Föderation in Berlin e.V. soll eine Tarnorganisation der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş sein?

 

Die Islamische Föderation in Berlin e.V. gehört zum Umfeld der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş (IGMG). Es bestehen teilweise Überschneidungen der Mitgliedschaft von einzelnen Personen zu beiden Organisationen, ggf. trifft dies auch auf Vorstandsmitglieder zu.

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und insbesondere ihr Präsident, Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, sind jedoch trotz vieler Widerstände seit mehreren Jahren sehr bemüht, die Islamische Föderation in Berlin e.V. nach der ideologischen Emanzipation nun auch formell von der Einflussnahme der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş unabhängig zu machen. Dieses Ziel zu erreichen ist nicht einfach und stellt einen langwierigen Prozess dar.

Es ist ein großer Verdienst von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, dass durch sein Wirken als Justiziar der Islamischen Föderation in Berlin e.V. die offizielle Anerkennung als Religionsgemeinschaft durch die deutschen Behörden erreicht wurde. Die Islamische Föderation in Berlin ist – abgesehen vom Körperschaftsstatus der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. – deutschlandweit die einzige islamische Gemeinschaft, die als Religionsgemeinschaft anerkannt ist und somit die einzige Religionsgemeinschaft, die islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen von Klasse 1 bis 13 anbieten darf. Sie erhält zur Wahrnehmung dieser Aufgabe Mittel aus öffentlicher Hand.

 

 

Unrechtmäßige Verwendung von Bundesadler und Berliner Wappen?

 

NEIN ! Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. darf Bundeswappen und das Berliner Wappen auf ihrer Website und im Schriftverkehr nutzen. Es wurde von Bundesbehörden und Berliner Behörden zwar zunächst eine Unterlassung gefordert und ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt, einem gerichtlichen Einspruch der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. wurde aber stattgegeben. Per Gerichtsentscheid wurde das Bußgeld hinfällig und das Verfahren wieder eingestellt. Die Islamische Religionsgemeinschaft ist zudem eine Bundeskörperschaft des öffentlichen Rechts, da die DDR kein Bundesstaat wie die Bundesrepublik, sondern zentralistisch organisiert war. Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts war somit für das gesamte Staatsgebiet der DDR erfolgt und gilt demzufolge durch den Einigungsvertrag zur Deutschen Einheit auch für das gesamte Bundesgebiet und nicht nur für einzelne Bundesstaaten.

 

 

Wurden erbrachte Übersetzungsleistungen nicht beglichen?

 

NEIN ! Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. stellt hiermit klar, dass alle offenen Forderungen für die Übersetzungsleistungen vollständig beglichen wurden. Dies ist durch eine lückenlose Buchhaltung und entsprechende Belege eindeutig nachweisbar. Die Verhaftung und anschließende Untersuchungshaft des Präsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R., Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, erfolgte im Februar 2010 vor der Fertigstellung der Übersetzungen. Es kann unter Umständen in diesem Zusammenhang zu einzelnen kurzen Verzögerungen bei der Zahlung gekommen sein. Viele Übersetzer zeigten in dieser schwierigen und unerwarteten Situation großes Verständnis. Eine sofortige Zahlung ist jedoch allen Übersetzern umgehend seitens der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. zugesichert worden und auch nachweislich erfolgt. Sollten noch berechtige offene Forderungen bestehen, so können diese selbstverständlich geltend gemacht werden, damit eine unverzügliche Zahlung erfolgen kann.

 

 

Hat Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural den Kritiker Heinz Gess bedroht?

 

NEIN ! Prof. Dr. Heinz Gess, der an der FH Bielefeld lehrt, unterstellt insbesondere dem Islam wie auch anderen Religionen eine „kollektive Zwangsneurose“ und verunglimpft damit pauschal Muslime aus aller Welt. Der Anfangsverdacht der Volksverhetzung ist somit vorhanden, so dass Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural Strafanzeige gegen Heinz Gess gestellt hat. Der Weg über rechtsstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland wird somit strikt eingehalten.

Es ist richtig, dass Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural auf der Website der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und in einem Brief an die Präsidentin der FH Bielefeld eine Bestrafung von Prof. Dr. Heinz Gess forderte. Angesichts des offiziellen Schreibens an die Leitung der FH wird jedoch unmissverständlich deutlich, dass hiermit nur dienstrechtliche Konsequenzen gemeint sind. Ein Aufruf zu Gewalt gegen die FH Bielefeld oder Prof. Dr. Heinz Gess als Person ist daraus keinesfalls abzuleiten. Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural betont ausdrücklich, dass Prof. Dr. Heinz Gess weder von ihm, noch von Seiten der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. zu irgendeinem Zeitpunkt bedroht wurde.

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. lehnt vielmehr auf ihrer Website und in ihrer Selbstdarstellung jegliche Formen fundamentalistischer Strömungen oder gar Aufrufe zur Gewalt gegen Andersdenkende ausdrücklich ab.

 

Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural sei im Jahr 2007 wegen Zweckentfremdung von Fördergeldern aus den Jahren 2001-2006 zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

 

Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural ist 2007 vom Landgericht Berlin zu einer Haftstrafe verurteilt worden, jedoch verwiesen die Richter darauf, dass keine persönliche Bereicherung stattgefunden habe, sondern Prof. h.c. Dr. jur. fremdnützig, also zum Wohle der Vereine gehandelt habe. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof blieb dennoch erfolglos und eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde ohne Begründung abgelehnt.

Dieses Urteil wurde jedoch nach einer erfolgreichen Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vollständig aufgehoben und Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural in vollem Umfang rehabilitiert! Die Verfahren vor der deutschen Justiz wurden unrechtmäßig geführt und verstießen gegen die elementaren Grundsätze des Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention, der das Recht eines jeden Menschen auf ein faires Verfahren festlegt, sowie des Art. 13, der das Recht auf eine wirksame Beschwerde konstituiert. Diese elementaren Normen eines rechtsstaatlichen Verfahrens wurden von den deutschen Justizbehörden im Verfahren gegen Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, das im Jahre 2007 zu seiner Verurteilung führte, nicht beachtet. Da die Erfolgsaussichten bei einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei unter einem Prozent liegen, wird deutlich, dass die deutschen Justizbehörden in dem Verfahren, das zur Verurteilung geführt hat, eklatante Fehler gemacht haben. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zudem vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einer Entschädigungszahlung von 30.000 Euro für Nicht-Vermögensschäden an Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural verurteilt.

Zusätzliche Rehabilitation erfuhr Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural bei seinem Treffen mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin, Dr. Pickel, der zugleich stellvertretend den Kammergerichtspräsidenten und die Justizsenatorin von Berlin vertrat. Das Treffen fand zu Beginn des Jahres 2010 in einer sehr freundlichen und herzlichen Atmosphäre statt, wie die Bilder der anwesenden Pressevertreter dokumentieren. Der Präsident des Berliner Landgerichts, Dr. Pickel, entschuldigte sich im Namen der Berliner Justiz für die Justizfehler, die zu der falschen Verurteilung Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vurals im Jahre 2007 geführt hatten.

 

 

Im Jahre 2010 Betrugsvorwürfe gegen Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural:

Fahrzeuge, Elektroartikel und Zeitungsannoncen bestellt, aber nicht bezahlt?

 

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. stellt hierzu klar, dass

 

- drei Fahrzeuge von einem Berliner Autohaus an die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. für eine vereinbarte Gegenleistung in Form von Werbemaßnahmen gespendet wurden. Diese Tatsache kann anhand einer Spendenquittung belegt werden, für diese Vereinbarung wurde von beiden Seiten Stillschweigen vereinbart. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. hat die als Gegenleistung für die Spende der drei Fahrzeuge vereinbarten Werbeaktionen u.a. in mehreren Moscheegemeinden nachweislich durchgeführt.

 

- sofern Waren bei Elektronikmärkten bestellt wurden, diese     auch nachweislich innerhalb des gesetzlichen Zahlungszeitraumes  bezahlt worden sind.

 

- alle Zeitungsannoncen, die von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim

Vural in Auftrag gegeben wurden, von ihm nachweislich bezahlt worden sind. Nur in einem Fall kam es durch eine Rücklastschrift zu einer Verzögerung, da nur eine Teilzahlung

erfolgte. Die Begleichung der Restsumme ist durch einen neuen

Abbuchungsauftrag nachweislich durch Prof. h.c. Dr. jur.

Abdurrahim Vural erfolgt.

 

- für alle drei Vorwürfe keinerlei Strafanzeigen vorgelegen

haben. Vielmehr ist Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural von allen

Zeugen vor Gericht in den ihm vorgeworfenen Sachverhalten

vollständig entlastet worden.

 

- Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural vom Landgericht Berlin in

allen Anklagepunkten frei gesprochen wurde!

 

 

Befindet sich Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural im Vivantes-Klinikum?

 

NEIN ! Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural hat sich aufgrund der Belastung nach der zweifachen ungerechtfertigten Strafverfolgung dazu entschlossen, sich zur stationären Behandlung in das Krankenhaus begeben. Mittlerweile ist er aus dem Vivantes-Klinikum wieder entlassen worden.

 

 

Liegen über 100 Strafanzeigen gegen Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural vor?

 

Dieser Vorwurf ist frei erfunden und entbehrt jeglicher Grundlage.

 

 

Hat Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural eine Richterin beleidigt?

 

Diese Behauptung ist unwahr ! Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural hat die Richterin nicht als „aus der Irrenanstalt entsprungene Persönlichkeit” bezeichnet, sondern sie angesichts ihres fragwürdigen Verhaltens und der Behinderung des Verfahrens gefragt, ob sie noch „amtsfähig sei“ oder an „Kurzamnesie“ leide. Die daraufhin erfolgte Anzeige der Richterin wegen Beleidigung wurde von der Staatsanwaltschaft umgehend eingestellt, da diese Äußerung seitens Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vurals angesichts des Verhaltens der Richterin in diesem Verfahren als „berechtigte Wahrnehmung des eigenen Interesses“ zu bewerten war und keinesfalls den Bestand der Beleidigung erfüllte!

 

 

Betreibt Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural Missbrauch akademischer Titel?

 

NEIN ! Die Verwendung der Titel als „Prof. Dr. h.c.“ sowie als „Dr. jur.“ durch Abdurrahim Vural ist rechtens. Eine anders lautende Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Verleihung der akademischen Ehrenwürde als Professor erfolgte durch die Universität Potsdam im Jahre 2008 für seine großen Verdienste um die Integration von Muslimen und die Erlaubnis zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht an deutschen Schulen. Die Ehrendoktorwürde wurde Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural von der Universität Rogis in Moskau verliehen. Die Doktorwürde in Jura erlangte Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden im Jahre 2006.

Alle Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind ordnungsgemäß bei den Berliner Behörden des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (vormals Landeseinwohneramt) und des Einwohnermeldeamtes sowie bei der Senatsverwaltung des Landes Berlin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinterlegt.

 

 

Lebt Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural von „Hartz IV“?

 

NEIN ! Prof. Dr. h.c. Dr. jur. Abdurrahim hat noch nie Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Er lebt seit seinem 12. Lebensjahr in Deutschland und hat stets seinen Lebensunterhaltdurch eigene Arbeit gesichert. Zunächst besserte er als Kind sein Taschengeld mit dem Sammeln von Pfandflaschen auf, später verkaufte er Waren auf Trödelmärkten in Berlin. Als Jugendlicher verteilte er Zeitungsprospekte und arbeitete dann als Reinigungskraft und Wachmann bei mehreren Firmen. Er war dann als Justiziar bis zum 08.03.2006 im Angestelltenverhältnis bei der Islamischen Föderation in Berlin e.V. und im Islam Vakfi e.V. tätig. Im Jahr 2008 war Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural am Lehrstuhl der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam beschäftigt. Zudem verfügt Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural durch seine Arbeit sowie einen Vergleich mit dem Land Berlin für seine unrechtmäßige Untersuchungshaft über privates Vermögen.

 

Hat Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural mehrere Wohnungen?

 

Dieser Vorwurf ist absurd ! Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural wohnt nur in einer einzigen Wohnung. Es steht jedoch in der Bundesrepublik Deutschland jedem Bürger frei, mehrere Wohnungen zu haben.

 

Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural wird vorgeworfen, die wegen eines „Ehrenmordes“ an ihrer Schwester angeklagten Brüder der Familie Sürücü in dem Strafprozess beraten zu haben.  

 

Die Behauptung, dass er die angeklagten Brüder verteidigt habe, ist falsch. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. stellt klar, dass Prof. Dr. h.c. Dr. jur. Abdurrahim in dem genannten Prozess als Anwalt der Nebenklägerin, der Schwester der ermordeten Hatun Sürücü, aufgetreten ist. Die Nebenklage hat im Laufe des Prozesses für die Angeklagten die Höchststrafe gefordert. Das Gericht folgte dem Antrag und blieb bei der Verkündung des Strafmaßes für den jüngeren Bruder, nur knapp unter der Höchststrafe von 10 Jahren, während die beiden älteren Brüder zunächst freigesprochen wurden. Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural als Vertreter der Nebenklage befürwortete eine Revision, die durch den Bundesgerichtshof erfolgte. Da sich die beiden älteren Brüder, von denen einer die deutsche und einer die türkische Nationalität besitzt, nach ihrem Freispruch in die Türkei abgesetzt haben, hängt die Wiederaufnahme des Verfahrens davon ab, ob sie nach Deutschland zurückkehren. Ein internationaler Haftbefehl wurde durch die Staatsanwaltschaft in dieser Sache beantragt, eine Auslieferung durch die türkische Justiz erfolgte bislang nicht und ist zumindest im Falle des türkischen Staatsangehörigen auch unwahrscheinlich.

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und ihr Präsident, Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural distanzieren sich unmissverständlich von jeglicher Gewalt, die im Namen der „Familienehre“ verübt wird. Die Werte des Islam stehen einer solchen Interpretation der Religion entgegen.

 

 

Wieso verteidigt Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural den umstrittenen Imam Yakub Tasci?

 

Es ist richtig, dass Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural den Imam Yakub Tasci verteidigt hat und in der Revision vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Abschiebung des Mandanten klagte. Die Bereitschaft zur Übernahme des Mandates erfolgte jedoch nicht, weil Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural die Meinung oder Äußerungen von Yakub Tasci begrüßte oder verteidigen wollte, sondern vor dem Hintergrund, dass mit dem Urteil im „Fall Tasci“ ein Präzedenzfall angestrebt wurde, um zukünftig eine wesentlich einfachere Abschiebepraxis gegenüber Muslimen zu etablieren.

Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. und ihr Präsident, Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural lehnen jegliche Formen fundamentalistischer Strömungen oder gar Aufrufe zur Gewalt gegen Andersdenkende ausdrücklich ab. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. versteht, wie in ihrer Satzung und ihrem Selbstverständnis explizit dargelegt, ihre Aufgabe darin, einen Beitrag zur Toleranz zwischen den Weltreligionen und den Bürgern aller Nationalitäten zu leisten.
Schlagzeile einer Internetseite: eine Person mit den Initialen A. W. wird von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural und einer weiteren Person telefonisch beschimpft und bedroht ?

 

Selbstverständlich nicht. Die Islamische Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. erklärt hiermit, dass weder ihr Präsident noch eine weitere Person in seinem Auftrage oder Wissen A. W. beleidigt und bedroht haben. Beschimpfungen und Bedrohungen werden als Mittel in einer Meinungsverschiedenheit von Seiten ihres Präsidenten entschieden abgelehnt. Die im Internet vorgeworfene Ausdrucksweise entspricht in keiner Weise den Sprachgepflogenheiten von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural.

 

 

Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural wird in einem Internetforum des Plagiats beschuldigt, da eine Interview-Antwort gleichlautend formuliert war, wie die einer anderen Person.

 

Die Irritationen um die gleichlautenden Antworten erklären sich aus der Tatsache, dass die Islamische Religionsgemeinschaft und der Berliner Anwaltverein unabhängig voneinander fast identische Projekte initiiert haben, um Gewalt auf Schulhöfen entgegenzuwirken. Beide Seiten haben die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen lösen können.

 

 

Hat die Islamische Religionsgemeinschaft den Raubüberfall nur vorgetäuscht?

 

NEIN ! Der Vorwurf der Vortäuschung eines Raubüberfalles auf den Geldboten im Januar 2010 zum Zwecke eines Versicherungsbetruges ist durch polizeiliche Ermittlungen eindeutig widerlegt! Der Koffer mit dem Geld wurde von dem Boten auf direktem Wege vom Büro der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. zur Einzahlung zur Bank gebracht. Da dort aufgrund eines fehlenden Herkunftsnachweises die Einzahlung zunächst abgelehnt wurde, kehrte der Bote mitsamt des Koffers zunächst zum Büro der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. zurück und begab sich mit den entsprechenden Dokumenten erneut zur Bankfiliale. Direkt vor der Eingangstür des Hauses, indem sich das Büro der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. befindet, wurde ihm der Koffer durch den Täter entrissen, die Tat wurde von mehreren Zeugen beobachtet. Bereits nach einer Woche konnten durch die Hinweise, die sich aus einer Observation des Tatverdächtigen durch eine von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural beauftragte Privatdetektei ergaben, der Täter gefasst und die Beute beschlagnahmt werden.

 

 

In besonderem Maße wurden jegliche ethischen und moralische Grenzen jedoch mit folgendem Vorwurf überschritten:

 

Der Beitrag auf einer Website unterstellt Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural seine Tochter vorzuschieben, um seine Vergangenheit beschönigen zu wollen. Dazu soll er einen Brief im Namen seiner Tochter an verschiedene Anwaltskanzleien in Deutschland geschickt haben, um die Löschung von negativen Berichten im Internet über ihn zu erreichen und auf diese Weise seine angeblich „unschöne Vergangenheit“ reinzuwaschen.

 

Diese Behauptungen sind Unwahrheiten! Im Zuge eines Unterlassungsprozesses gegen den Betreiber der offen islamfeindlich agierenden Interseite „islam-deutschland.info“, Andreas Widmann, wegen der Verbreitung unwahrer Behauptungen, verfasste die Tochter von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural einen Brief an den Anwalt ihres Vaters. In diesem Brief, den sie als 7jähriges Mädchen natürlich mit der Hilfe ihrer Familie verfasste, berichtete sie über ihre traumatischen Erlebnisse in der Schule. Durch die falsche Verurteilung ihres Vaters wurde sie in der Schule von anderen Kindern ausgeschlossen und litt persönlich sehr unter der Situation, während ihr Vater unrechtmäßig inhaftiert war. Nach der vollständigen Rehabilitation Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vurals durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2009 bestand die Veröffentlichung über die zunächst erfolgte, aber durch das spätere Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufgehobene Verurteilung auf der oben genannten Website noch immer fort, ohne dass eine Gegendarstellung erfolgte oder beabsichtigt war. Das eindeutige und erklärte Ziel dieser einseitigen und nunmehr unwahren Veröffentlichung war die bewusste Diskreditierung der Person des Präsidenten der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R.

In dieser Situation verfasste die Tochter von Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural den besagten Brief, der in Rücksprache mit seinem Anwalt an das Gericht weitergeleitet wurde, um dort die große Tragweite eines unwidersprochenen Fortbestandes dieser unwahren Behauptung für eine in dieser Sache unbeteiligte Person, ein 7-jähriges Kind, zu verdeutlichen. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Gerichte alle eingehenden Dokumente auch der Gegenseite zukommen lassen, erlangte auch die Islamfeindliche Lobby der anderen Prozesspartei diesen persönlichen Brief. Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural war diese Tatsache bekannt, jedoch vertrauten er, seine Familie und sein Anwalt auf ein Mindestmaß an ethischen Normen und Respekt gegenüber den eindrücklichen persönlichen Schilderungen eines 7-jährigen Kindes bei den Prozessgegnern. Ohne jeglichen Respekt vor den ohnehin verletzten Gefühlen eines traumatisierten Kindes zu zeigen und ohne Vorhandensein eines ethischen Verantwortungsgefühls veröffentlichte die Gegenseite um Andreas Widmann den Brief, um ihre Missachtung vor den Emotionen eines Kindes offen zur Schau zu stellen. Dieses unmoralische, verantwortungslose und schändliche Vorgehen auf dem Rücken eines unschuldigen und unbeteiligten Kindes wird sowohl von der Familie um Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, als auch von der Islamischen Religionsgemeinschaft B.k.d.ö.R. zutiefst verurteilt.

 

Ich hoffe nun, dass mit dieser Stellungnahme alle Vorurteile beseitigt sind. Ich bin sehr daran interessiert alle Anschuldigungen, die jeglicher Grundlage entbehren, endgültig zu widerlegen.